Insbesondere gesellschaftsrechtlich erfolgt die Diskussion überwiegend unter dem Begriff der inkongruenten bzw. disquotalen Gewinnverteilung. Die inkongruente Gewinnverwendung, die systematisch eine Stufe vor der Gewinnverteilung liegt, wird hingegen eher stiefmütterlich behandelt. Durch Urteil des BFH vom 28.9.2021 (VIII R 25/19) mag die Diskussion um die inkongruente Gewinnverwendung durch Einstellung anteiliger Gewinne in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen neue Fahrt aufnehmen. In Bezug auf die disquotale Gewinnverteilung sind aber in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls weitere Pflöcke eingeschlagen worden (zuletzt durch Urteil des BFH vom 28.9.2022, VIII R 20/20, GmbHR 2023, 127 m. Anm. Obser, im Anschluss an das im Beitrag behandelte Urteil des FG Münster vom 6.5.2020, 9 K 3359/18 E,AO). Auch wenn die letzte explizite Stellungnahme der Finanzverwaltung in Form eines BMF-Schreibens aus dem Jahr 2013 datiert und somit noch keine endgültige Rechtssicherheit besteht,* eröffnet die Rechtsprechung doch Gestaltungs- und Handlungsspielräume und es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung der mittlerweile ständigen Rechtsprechung zumindest im weiteren Sinne in näherer Zukunft folgen wird.
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* Update: Mit neuem BMF-Schreiben vom 4.9.2024 "Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen" (IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, BStBl. I 2024, 1246) folgt die Finanzverwaltung nunmehr der Rechtsprechung des BFH in den o.g. Urteilen, so beispielsweise mit der zu begrüßenden grundlegenden Aussage - im Anschluss an BFH VIII R 25/19 (BStBl. II 2024, 688) und VIII R 20/20 (BStBl. II 2024, 697) - "Inkongruente Gewinnausschüttungen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind" (Rn. 1).