Zollstrafrecht
Rechtsanwalt
Dr. Markus Birkenmaier
T +49 (0)89 23 23 87 19-1
Steuerstrafrecht
Zollstrafrecht
Das Zollstrafrecht ist eng verbunden mit dem Steuerstrafrecht. Zu den Zollstraftaten zählen insbesondere die Zollhinterziehung (§ 370 AO), die Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), der Bannbruch (§ 372 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und/oder bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Das Zollstrafrecht zeichnet sich gerade auch aufgrund der europarechtlichen Bezüge durch eine besonders hohe Komplexität aus. Bei der Verteidigung gegen zollstrafrechtliche Vorwürfe sind daher nicht nur Kenntnisse im Zollrecht und Strafrecht erforderlich, sondern darüber hinaus auch Kenntnisse der europäischen und internationalen Bestimmungen. Es handelt sich daher um eine ausgesprochene Spezialmaterie. Allein eine strafrechtliche Verteidigung greift in diesen Fällen regelmäßig zu kurz.
Wir vertreten regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter gegen zollrechtliche und strafrechtliche Vorwürfe. Die Betroffenen sehen sich dabei oftmals nicht nur einer strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, sondern müssen auch mit erheblichen Haftungsbescheiden oder mit Regressansprüchen ihrer Arbeitgeber rechnen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Strafrecht können wir daher eine Verteidigung und Abwehr von Ansprüchen aus einer Hand bieten. Wir vertreten Sie daher sowohl in strafrechtlicher Hinsicht gegenüber Zollbehörden und Staatsanwaltschaften als auch gegen zollrechtliche Nacherhebungs- und Haftungsbescheide vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof. Auch für den Fall, dass zivilrechtliche Haftungsansprüche an Sie herangetragen werden, sehen wir deren Abwehr als unsere Aufgabe an.
ANTIDUMPINGZÖLLE UND AUSGLEICHSZÖLLE AUF CHINESISCHE SOLARMODULE
In den vergangenen Jahren hat sich eine besonderer Branchenspezialisierung unserer Kanzlei im Bereich der Solarindustrie herausgebildet.
Im Jahr 2013 führte die Europäische Union Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Photovoltaikmodulen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China in die Europäische Union ein.
Unternehmen sind in vielen Konstellationen von diesen Antidumpingmaßnahmen auf Solarmodule betroffen. Oft drohen existenzvernichtende Nachzahlungen und Strafverfahren bzw. Bußgeldverfahren.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen im Bereich der Solarbranche bieten wir eine umfassende zollrechtliche und zollstrafrechtliche Beratung an.
Herr Rechtsanwalt Dr. Birkenmaier ist sowohl als Fachanwalt für Strafrecht als auch als Fachanwalt für Steuerrecht seit vielen Jahren im Zollstrafrecht tätig. Er berät insbesondere einige Betroffene aus der Solarbranche und ist derzeit in einem der größten strafrechtlichen Antidumping-Verfahren in Deutschland als Verteidiger tätig.