Skip to main content
Ihr Ansprechpartner für
Selbstanzeige
Rechtsanwalt
Dr. Markus Birkenmaier

T +49 (0)89 23 23 87 19-1
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Steuerstrafrecht

Selbstanzeige

Sind Steuern in der Vergangenheit hinterzogen oder verkürzt worden, kann durch Abgabe einer Selbstanzeige und die Zahlung der hinterzogenen Steuern Straffreiheit erlangt werden. Eine wirksame Selbstanzeige eröffnet damit die Rückkehr in die Legalität. Dies gilt sowohl für die typischen Fälle einer Steuerhinterziehung wie dem „Schwarzgeldkonto“ im Ausland als auch für Steuerverkürzungen im betrieblichen Bereich.

Neben den „klassischen“ Fällen einer Selbstanzeige bei ausländischen Kapitaleinkünften haben wir eine Vielzahl von Selbständigen (Gehaltssplitting, IT-Fachkräfte etc.) bei der Rückkehr in die steuerliche Legalität erfolgreich begleitet.

Aufgrund unserer Erfahrung raten wir grundsätzlich von einer Selbstanzeige Gebrauch zu machen. Auf der anderen Seite respektieren wir nach einer entsprechenden Risikoabwägung auch gegenläufige Entscheidungen des Mandanten.

Neben der Rückkehr in die steuerliche Legalität hat eine wirksame Selbstanzeige auch den Vorteil, dass ein Schwarzgeldkonto legalisiert wird und über die Gelder wieder frei verfügt werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein „schwarzes“ Konto im Erbfall wesentlich weniger wert ist und die Gefahr besteht, dass die Erben in eine Steuerhinterziehung „hineinwachsen“.

Schließlich haben wir in einer Vielzahl von Fällen festgestellt, dass die ausländischen Bankgebühren und nicht erstatteten Quellensteuern einen vermeintlichen Steuervorteil vollständig aufzehren.

Vor der Abgabe einer Selbstanzeige ist jedoch stets zu prüfen, ob diese noch wirksam abgegeben werden kann. Eine Selbstanzeige ist beispielsweise nicht mehr möglich, wenn bereits eine steuerliche Prüfung für die betreffenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume begonnen hat oder wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde. Auch wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis gehabt hat oder er mit der Tatentdeckung rechnen musste, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erst dann eintritt, wenn die hinterzogenen Steuern nachentrichtet wurden. Für die Nachzahlung der Steuern werden oftmals sehr kurze Fristen gesetzt, so dass eine ausreichend Liquidität bereits vor Abgabe der Selbstanzeige sichergestellt sein sollte.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir daher umfassend zu den rechtlichen Grenzen und den Vor- und Nachteilen einer Selbstanzeige beraten.

Neben der Fertigung und Abgabe der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt werden auch sämtliche Formalien sowie die Korrespondenz mit Banken und Treuhändern erledigt. Sind Kontounterlagen aus dem Ausland erforderlich, werden diese von uns beschafft, um ein Entdeckungsrisiko vor Abgabe einer Selbstanzeige zu vermeiden. Auch bei der Erstattung ausländischer Quellensteuern werden Sie von uns unterstützt.

BIRKENMAIER & OBSER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ∙ Viktualienmarkt 5 ∙ 80331 München ∙ Deutschland
T+49 (0)89 23 23 87 19-0 ∙ F +49 (0)89 23 23 87 19-9 ∙ info@birkenmaier-obser.de

© BIRKENMAIER & OBSER Rechtsanwälte 2024

IMPRESSUM  I  DATENSCHUTZ